Geschäftsführer, Vorstände und Aufsichtsräte haften schon bei kleinen Versäumnissen mit ihrem privaten Vermögen. Dieses Risiko deckt die D & O – Versicherung ab.
Pflichtverletzungen versichern
Unternehmensleiter, also Geschäftsführer und Vorstände, wie auch Aufsichtsräte haften schon für leichte Pflichtverletzungen persönlich.
Was nicht jeder weiß:
Für berufliche Fehlentscheidungen stehen sie sogar mit ihrem gesamten privaten Vermögen ein.
Wir empfehlen für Unternehmensleitern und Aufsichtsräten deshalb eine Haftpflichtversicherung, die dieses persönliche Risiko übernimmt.
Sie deckt Vermögensschäden aus Pflichtverletzung ab.
Das leistet die D & O – Versicherung
- Sie wehrt unberechtigte Schadensersatzansprüche ab.
- Sie erfüllt berechtigte Forderungen.
- Sie übernimmt die Kosten der Rechtsverteidigung.
Beispiele:
1. Haftungsbeispiele für Geschäftsführer und Vorstände
Haftung besteht beispielsweise, wenn der Vorstand oder der Geschäftsführer
- im Lagebericht seiner Bilanz nicht oder nur unzureichend auf die Risiken der künftigen Unternehmensentwicklung eingeht und dadurch den Bestätigungsvermerk des Wirtschaftsprüfers gefährdet oder verfehlt
- nach unzureichenden Erkundigungen eine ungeeignete EDV – Anlage erwirbt und dadurch erhebliche Nachbesserungen anfallen
- er Werbematerial herstellen lässt, das wegen Wettbewerbswidrigkeit nicht verwendet werden kann;
- eine berechtigte Förderung der Gesellschaft verjähren lässt
- Waren auf Kredit verkauft, ohne vorher die Liquidität des Käufers zu überprüfen
- es unterlässt, rechtzeitig behördlichen Brandschutzauflagen nachzukommen und es dadurch zu Betriebsstilllegungen und Ertragseinbußen kommt
- Steuererklärungs- und Abführungspflichten vernachlässigt und dadurch Steuerzahlungen verspätet, oder nicht in vollem Umfang, an das Finanzamt abgeführt werden
- es unterlässt, Subventionstöpfe rechtzeitig anzuzapfen
- ohne entsprechende Marktstudien auf ein nicht konkurrenzfähiges Produkt setzt und die dabei anfallenden Entwicklungs-, Werbe- und Vertriebskosten zu verantworten hat
- zulässt, dass Nachlässigkeiten beim Kauf oder Verkauf von Beteiligungen auftreten oder falsche Anweisungen an Tochtergesellschaften ergehen und dadurch dem Unternehmen Vermögensverluste entstehen
- durch Sorglosigkeit auf einen betrügerischen Geldanleger hereinfällt, wodurch dem Unternehmen Vermögensverluste entstehen
- seine Aufklärungspflichten gegenüber Vertragspartnern bei drohender Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft verletzt.
2. Haftungsbeispiele für Beiräte und Aufsichtsräte
Haftung besteht beispielsweise, wenn Beiräte oder Aufsichtsräte
- es unterlassen, das Vorstandsmitglied wegen rechtswidriger Finanztransaktion persönlich in Regreß zu nehmen
- es unterlassen, bei Eintritt einer Schieflage der Bilanz die erforderlichen Kontrollmechanismen gegenüber dem Vorstand zu verstärken und eine notwendige Abberufung verzögern oder gar nicht vornehmen
- Informationen über Unregelmäßigkeiten in der Gesellschaft nicht rechtzeitig und nicht gründlich genug nachgehen